Endbenutzer-Lizenz- & Subskriptionsvereinbarung  – EULA

für die Software Modulares Admin Tool (MAT) der Firma Consumer Marketing Borell GmbH (nachfolgend Lizenzgeber genannt) und Ihnen als Lizenznehmer.

Präambel

Der Lizenzgeber hat die Software MAT – im Folgenden auch „Software“ genannt – entwickelt, die Ihnen als Lizenznehmer zur Nutzung in Form von Softwarelizenzen zur Verfügung gestellt wird.

Diese Endbenutzer-Lizenz- und Subskriptionsvereinbarung (End User Licence and Subscription Agreement, im weiteren kurz „EULA“ oder „Vereinbarung“) regeln die zeitlich befristete Überlassung der Software einschließlich der Erbringung von Support und der Zurverfügungstellung von Updates / Upgrades im Wege eines Abonnements durch den Lizenzgeber an Lizenznehmer. Lizenznehmer können Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Kaufleute, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein.

 

Präambel

Der Lizenzgeber hat die Software MAT – im Folgenden auch „Software“ genannt – entwickelt, die Ihnen als Lizenznehmer zur Nutzung in Form von Softwarelizenzen zur Verfügung gestellt wird.

Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die zeitlich befristete Überlassung der Software einschließlich der Erbringung von Support und der Zurverfügungstellung von Updates / Upgrades durch den Lizenzgeber an Lizenznehmer. Lizenznehmer können Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Kaufleute, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein.

1. Allgemeine Lizenz-Bestimmungen

1.1 Die vorliegende EULA ist ein Vertrag zwischen Ihnen als Lizenznehmer und dem Lizenzgeber. Sie regelt die Bedingungen der Nutzung für die dem Lizenznehmer im Abonnement zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellte Software MAT sowie verschiedene fakultative Module. Ein Abonnement-Vertrag mit Lizenzbestimmungen, den der Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber per schriftlicher Korrespondenz, E-Mail-Korrespondenz oder auf der Homepage abgeschlossen hat, geht dieser EULA im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen vor. Auch der Vorrang etwaiger weiterer individueller Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber bleibt hiervon unberührt.

Die EULA kann vom Lizenznehmer als txt-Datei in den Installationsressourcen von MAT eingesehen werden und ist jederzeit vom Lizenzgeber abrufbar.

1.2 Der Lieferumfang umfasst maschinenlesbare Computer-Programme, im Einzelfall auch Quellcode sowie Dokumentationen im elektronischen Format. Für die Beschaffenheit und Funktionalität der vom Lizenzgeber gelieferten Software ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige und auf der Internetpräsenz vom Lizenzgeber frei abrufbare Leistungsbeschreibung der Software abschließend maßgeblich.

Eine über die Leistungsbeschreibung hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet der Lizenzgeber nicht. Die Interoperabilität mit der beim Lizenznehmer vorhandenen Hard- und Software ist keine geschuldete Beschaffenheit der Software, soweit in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich kompatible Hard- und Software ausgewiesen ist.

1.3 Der Lizenznehmer erklärt sich durch die Zustimmung zu dieser EULA bei der Installation mit den Bestimmungen einverstanden, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gemäß 1.1. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung. Der Geltung etwaiger AGB des Lizenznehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, auch für den Fall, dass der Lizenzgeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers mit diesem den Lizenzvertrag abschließt.

1.4 Die Software ist sowohl durch gesetzliche Bestimmungen (insbesondere Urheberrechte als auch durch weitere Schutzrechte und Vereinbarungen geschützt.

1.5 Für eine Nutzung der Software ist neben dem Download der Software und etwaiger Module vom Server des Lizenzgebers eine zusätzliche Lizenz-Datei des Lizenzgebers erforderlich, die dieser für den jeweils vereinbarten Zeitraum (in der Regel per E-Mail) zur Verfügung stellt.

2. Nutzungsbedingungen

2.1 Mit Vertragsschluss gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das einfache, nicht übertragbare Recht ein, die Software im Objektcode sowie die sonstigen Komponenten der Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe der Bestimmungen dieser EULA für den Vertragszeitraum in dem vereinbarten Umfang zu nutzen (Abo-Modell). Die Nutzung ist – sofern nicht anders vereinbart – nur in dem Land erlaubt, in dem der Lizenznehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ansässig ist. Eine Nutzung in anderen Ländern ist nur mit Zustimmung des Lizenzgebers erlaubt. Diese wird vom Lizenzgeber im Regelfall (auch kostenfrei) erteilt werden, sofern dem keine relevanten Gründe (insbesondere Ausfuhrbeschränkungen nach deutschem, EU- oder US-amerikanischem Recht) entgegenstehen.

2.2 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software innerhalb des vereinbarten Netzwerks auf einem dort bezeichneten Server und den der vereinbarten Zahl von Arbeitsplatzrechnern (Clients) zu nutzen. Die Nutzung des Programms auf weiteren Servern bzw. für mehr Clients ist unzulässig, es sei denn, der Lizenzgeber stimmt dem ausdrücklich zu. Der Lizenzgeber kann seine Zustimmung von der Entrichtung einer zusätzlichen angemessenen Vergütung abhängig machen.

2.3 Ist die Nutzung der Software auf einem der Rechner (Client bzw. Server) zeitweise, insbesondere wegen Störungen oder wegen Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt möglich, so ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software übergangsweise auf einem Austausch-Rechner nutzen. Bei einem dauerhaften Wechsel des Rechners ist die Nutzung der Software auf dem neu eingesetzten Rechner zulässig. In diesem Fall ist die Software auf dem zuvor eingesetzten Rechner vollständig zu löschen.

3. Vervielfältigung der Software

3.1 Der Lizenznehmer ist zur Vervielfältigung der Software sowie der Dokumentation berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist.

3.2 Soweit diese zur Sicherung der künftigen Nutzung des Programms sowie zu Zwecken der betrieblichen Anforderungen des Lizenznehmers entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich sind, ist der Lizenznehmer berechtigt, Kopien der Software zu erstellen. Der Lizenznehmer ist gleichwohl verpflichtet, den Lizenzgeber auf Anfrage über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort der angefertigten Kopien zu unterrichten.

Die Befugnis des Lizenznehmers zur Vervielfältigung des Programm-Codes unter den Voraussetzungen des § 69 d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt.

3.3 Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.

4. Umarbeitungen des Programms; Dekompilierung

4.1 Der Lizenznehmer darf – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, z.B. möglich für individuell angepasste oder entwickelte Teile der Software – keine Umarbeitungen an der Software vornehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich. Eine Umarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Beseitigung eines Mangels notwendig ist und der Lizenzgeber sich mit der Berichtigung des Mangels in Verzug befindet, der Lizenzgeber die Mängelbeseitigung unberechtigt ablehnt oder aus sonstigen, seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Gründen zur unverzüglichen Mängelbeseitigung außerstande ist. Eine Umarbeitung ist auch zulässig, wenn sie zur Behebung von Kompatibilitätsproblemen beim Zusammenwirken des Programms mit anderen vom Lizenznehmer benötigten Programmen erforderlich ist, und der Lizenzgeber nicht bereit oder in der Lage ist, diese gegen eine angemessene marktübliche Vergütung zu beseitigen.

4.2 Der Lizenznehmer darf mit Maßnahmen nach 4.1 keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber des Lizenzgebers sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Lizenzgebers (insbesondere von Funktionen und Design des Programms) ausgeschlossen ist. Außerdem weist der Lizenzgeber darauf hin, dass die Software teilweise Gegenstand von Patenten ist.

4.3 Die Dekompilierung der Software ist nur zulässig, wenn die in § 69 e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69 e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.

4.4 Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

5. Überlassung der Software an Dritte

5.1 Der Lizenznehmer ist ohne Erlaubnis des Lizenzgebers nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder zu vermieten.

5.2 Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Lizenznehmers bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Lizenznehmers unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.

6. Auslieferung und Installation

6.1 Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form zu überlassen, in der Regel im Wege einer Downloadmöglichkeit. Teile der Software, die ggf. vereinbarungsgemäß vom Lizenznehmer oder durch von ihm beauftragte Dritte konfiguriert und erweitert werden können, können im Quellcode oder in maschinenlesbarer Form ausgeliefert werden. Für die Vornahme einer solchen Erweiterung bedarf es einer Vereinbarung und der jeweiligen (ausdrücklichen oder konkludenten) Genehmigung des Lizenzgebers.

6.2 Der Lizenzgeber wird – selbst oder durch Dritte – im Falle einer entsprechenden separaten Vereinbarung – entgeltlich – die Installation, Anpassung und Abnahme der Software auf einem Server vornehmen. Eine solche Verpflichtung ist nicht Teil dieser EULA.

7. Inhalt des Abonnements bzgl. Support, Verbesserungen (Updates) und Weiterentwicklungen (Upgrades)

7.1 Mit Erwerb der Lizenz erhält der Lizenznehmer für die Vertragslaufzeit das Recht, vom Lizenzgeber ohne zusätzliche Vergütung (außer den Abonnementkosten) in dem nachfolgend beschriebenen, den derzeitigen Stand wiedergebenden Umfang Support, Verbesserungen und Weiterentwicklungen in Anspruch zu nehmen. Der Lizenzgeber behält sich vor, den genauen Inhalt des Abonnements in angemessenem und zumutbarem Umfang für die Zukunft anzupassen.

7.2 Die Subskription beinhaltet folgende Leistungen:

– Kostenlose Bereitstellung von Software-Updates und -Upgrades, die der Lizenzgeber im Rahmen der Software-Aktualisierung und Fehlerbeseitigung vornimmt, als Downloadmöglichkeit.

– Kostenlose Bereitstellung der jeweils aktuellen Standard-Software-Dokumentation in elektronischer Form

– Nutzung von Support für die Software in der jeweils aktuellen Fassung telefonisch bzw. (soweit angeboten) über das Ticketsystem des Lizenzgebers im vereinbarten Umfang (telefonischer Support erreichbar unter der jeweils angegebenen Telefonnummer des Lizenzgebers, Ticketsystem – soweit angeboten – über den vom Lizenzgeber mitgeteilten Weg zu den vom Lizenzgeber angebotenen Zeiten)

7.3 Installationsleistungen sind nicht Teil des Abonnements, sondern können vom Lizenznehmer kostenpflichtig beauftragt werden.

 Der Support sowie Updates und Upgrades beziehen sich nicht auf Software von Drittanbietern.

7.4 Dem Lizenznehmer ist bewusst, dass zukünftige Updates und Upgrades sich auf die jeweils aktuelle Version der Software beziehen. Der Lizenznehmer ist nicht verpflichtet, vom Lizenzgeber gelieferte Updates oder Upgrades zu installieren, er geht damit aber bewusst das Risiko von zukünftigen Fehlfunktionen ein, wenn zukünftige Updates oder Upgrades eine aktuellere als die vom Lizenznehmer verwendete Version der Software für die bestimmungsgemäße Funktion voraussetzen.

Der Lizenzgeber bietet Support dem Grunde nach nur für die aktuelle Version der Software an.

8. Vergütung

8.1 Der Lizenzgeber erhält die vereinbarte Vergütung, ansonsten die Vergütung gemäß der allgemeinen Preisliste des Lizenzgebers, die in der vereinbarten auf und Weise abgerechnet wird. Soweit nicht anders vereinbart, zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber bei Vertragsschluss nach entsprechender Rechnungslegung die Abonnement-Vergütung für ein Jahr. Bei einem Abonnement weiterer Module während eines laufenden Vertragsjahres ist für diese die Vergütung für den ersten Lizenzzeitraum soweit nicht anders vereinbart nach Rechnungslegung sofort zu zahlen.

8.2 Über etwaige Anpassungen der Vergütung für zukünftige Lizenz-Jahre wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Lizenzjahres informieren.

9. Urheberrecht

Die Software und die von der Software hergestellten Kopien sind und bleiben geistiges Eigentum des Lizenzgebers. Die Software ist durch das Urheberrecht geschützt.

10. Anzeige- und Obhutspflichten des Lizenznehmers, Obliegenheiten

10.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise des Lizenzgebers zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und in diesem Rahmen alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an den Lizenzgeber weiterleiten.

10.2. Der Lizenznehmer wird geeignete Vorkehrungen treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Insbesondere werden etwaige Originaldatenträger und die Datenträger mit den vom Lizenznehmer vertragsgemäß hergestellten Kopien sowie die Dokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Der Lizenznehmer wird die Arbeitnehmer und die sonstigen zur unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang hinaus unzulässig ist.

10.3 Der Lizenznehmer testet die Software gründlich auf Mangelfreiheit, bevor er mit
ihrer operativen Nutzung beginnt. Er trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse).

10.4 Den Lizenznehmer trifft die Obliegenheit, den Lizenzgeber unverzüglich, wenn möglich vorab darauf hinzuweisen, sobald für den Lizenznehmer absehbar ist, dass die Haftungsregelungen dieser Vereinbarung bei vorhersehbaren Schadensverläufen die Schäden unzureichend abdecken.

11. Kontakt

Der Lizenzgeber ist wie folgt erreichbar:

Consumer Marketing Borell GmbH
Bahnhofstr. 48
76297 Stutensee

Mail: Info-cmb@borell.de

Tel: +49 (0)7244-735840

12. Gewährleistung

12.1 Der Lizenzgeber ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Dokumentation zu beheben. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch kostenfreie Nachbesserung, soweit zumutbar z.B. auch durch Lieferung eines Updates, oder Ersatzlieferung.

12.2 Eine Kündigung des Lizenznehmers gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Lizenzgeber ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Lizenzgeber verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Lizenznehmer gegeben ist.

12.3 Die Rechte des Lizenznehmers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen an der Software vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderungen keine für den Lizenzgeber unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Lizenznehmers wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Lizenznehmer zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

12.4 Stellt sich heraus, dass ein vom Lizenznehmer gerügter Fehler nicht auf einen vom Lizenzgeber zu vertretenden Sach- oder Rechtsmangel zurückzuführen ist, sind dem Lizenzgeber die hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Lizenznehmer zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer die unberechtigte Rüge nicht zu vertreten hat, insbesondere der Lizenznehmer nicht erkennen konnte, dass der gerügte Fehler nicht dem Lizenzgeber zuzurechnen ist. Ein Verschulden etwaiger vom Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Installation und/oder dem Betrieb der Software beauftragter Dritter muss sich der Lizenznehmer insoweit wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

13. Haftungsbeschränkungen

13.1 Der Lizenzgeber haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden

(a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Lizenzgebers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

(b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;

(c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

13.2 Der Lizenzgeber haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch den Lizenzgeber oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer vertrauen darf.

13.3 Der Lizenzgeber haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Abonnement-Vergütung je Schadensfall.

13.4 Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

13.5 Der Lizenzgeber haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Lizenznehmer angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus vom Lizenzgeber zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

13.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Lizenzgebers im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

13.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

13.8 Die Beschränkungen der Haftung gelten entsprechend auch für Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.

14 Rechte Dritter

14.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Lizenznehmer geltend, dass durch die Software Rechte dieses Dritten verletzt werden, wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber hierüber unverzüglich benachrichtigen.

14.2 Werden durch die Software Rechte Dritter verletzt, wird der Lizenzgeber nach eigener Wahl und auf eigene Kosten unter Berücksichtigung der Interessen des Lizenznehmers entweder dem Lizenznehmer die erforderlichen Nutzungsrechte am betroffenen Recht des Dritten verschaffen oder die Software so umgestalten, dass diese nicht mehr das betroffene Recht des Dritten verletzt. Ist dies nicht möglich, gilt Ziff. 12 entsprechend.

14.3 Mängelhaftungsansprüche des Lizenznehmers bleiben unberührt.

15 Vertragslaufzeit, Beendigung des Abonnements

15.1 Der Vertrag beginnt zu dem ausdrücklich vereinbarten Zeitpunkt, ansonsten zum Zeitpunkt der Akzeptanz dieses EULA. Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich, sofern er nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt wird, automatisch um ein weiteres Jahr.

15.2 Der Lizenznehmer kann während eines laufenden Vertragsjahres weitere Module entgeltlich abonnieren. In diesem Fall endet die Laufzeit des Abonnements für diese/s weitere/n Modul/e zusammen mit der sonstigen Software, d.h. beträgt weniger als ein Jahr. Wenn der Vertrag sodann nicht gekündigt wird, beträgt der nachfolgende Lizenzzeitraum auch für diese/s Modul/e ein Jahr.

15.3 Zum Ablauf des Lizenzzeitraums können beide Parteien auch nur eine Teilkündigung vornehmen, d.h. es können einzelne Module gekündigt werden, während der Vertrag für die MAT-Software an sich und ggf. einzelne Module bestehen bleibt und sich automatisch verlängert.

Sofern der Lizenzgeber eine Teilkündigung einzelner Module vornimmt, steht dem Lizenznehmer ein Sonderkündigungsrecht für den gesamten Vertrag von einem Monat ab Zugang der Kündigungserklärung zu.

15.4 Die ausdrücklichen Kündigungsrechte des Lizenznehmers nach dieser Vereinbarung bleiben unberührt, ebenso das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

15.5 Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

16 Rückgabe

16.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Lizenznehmer die Software einschließlich etwaig erstellter Kopien vollständig und endgültig zu löschen. Eventuelle Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation sind dem Lizenzgeber zurückzugeben. Der Lizenzgeber kann statt der Rückgabe auch die Löschung/Vernichtung verlangen.

16.2 Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.

16.3 Bei einer Teilkündigung geltend die vorstehenden Regelungen entsprechend.

17. Testlizenz

Sofern die Lizenz lediglich zu Testzwecken erteilt wird, gilt abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieser Vereinbarung Folgendes:

Der Einsatz und die Verwendung einer Testversion ist zeitlich auf 30 Tage oder mit dem Lizenznehmer individuell getroffenem Testzeitraum nach Erst-Installation und räumlich auf den Sitz des Lizenznehmers bzw. den von diesem mitgeteilten Nutzungsort in dem Land, in dem der Lizenznehmer ansässig ist, beschränkt.

Eine Nutzung in der operativen Arbeitsumgebung ist untersagt, die Testversion darf nur in einer Serverumgebung verwendet werden, die weder den Arbeitsablauf des Lizenznehmers behindern oder gefährden kann bzw. die Integrität oder Sicherheit von Daten oder andere Software-Produkte. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass jeder wirtschaftliche Nachteil durch die etwaige Beeinträchtigung operativ genutzter Computersysteme einschließlich Software und Daten ausgeschlossen ist.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Sollten einzelne Klauseln in diesem Vertrag unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der nichtigen Klausel tritt dasjenige, was dem gewollten Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt.

18.2 Diese Vereinbarung enthält alle Absprachen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

18.3 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Karlsruhe.

18.4 Es gilt deutsches Recht.